Rückschnitt nur noch bis 28.02.2025
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen gem. § 39 Abs. 2 Nr.1 Naturschutzgesetz Bäume, Hecken, lebende Zäune, andere Gehölze und Röhrichte nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses sind zulässig. Diese Vorschrift soll vor allem dem Schutz der Lebensstätten von wildlebenden Tieren dienen. Diese Frist gilt jedoch nicht, wenn der Rückschnitt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht durchgeführt werden muss. Die Grundstücksbesitzer werden deshalb gebeten, ihre Gartenbepflanzung zu überprüfen und, wenn notwendig, so weit zurückzuschneiden, dass das vorgeschriebene Lichtraumprofil (siehe auch Bild) eingehalten wird.
Wichtig zu wissen ist auch: In der Gemeinde Vaterstetten besteht eine Baumschutzverordnung. Demnach erfordert jede Schnittmaßnahme an einem geschützten Baum einen Antrag bei der Gemeinde. Nur die Totholzentfernung ist ohne Genehmigung erlaubt, nach zu lesen unter: https://www.vaterstetten.de/baumschutz