Umwelt

Baumschutz

Baumschutz

Baumschutz

Die Gemeinde hat seit 1984 eine Baumschutzverordnung. Danach sind alle Bäume ab einen Umfang von 100 cm (in 1 m Höhe gemessen) geschützt und dürfen ausschließlich mit einer Genehmigung des Umweltamtes verändert oder entfernt werden. Während der Vogelbrutzeit (01.03. bis 30.09.) dürfen Bäume, Hecken und sonstige Gehölze nicht verändert und/oder entfernt werden (§ 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Im Folgenden haben wir Ihnen verschiedene Downloads zur Verfügung gestellt.

Bitte beachten Sie: Die vollständige Bearbeitung eines Antrages auf Maßnahmen im Baumbestand kann bis zu drei Monate in Anspruch nehmen, daher bitten wir um rechtzeitige Beantragung.

FAQ zum Thema Bäume & Baumschutz
Welche Bäume sind geschützt?

Die Baumschutzverordnung der Gemeinde Vaterstetten schützt alle Bäume, die einen Stammumfang von 100 cm oder mehr erreichen. Dieser Umfang wird in 100 cm Höhe über dem Erdboden gemessen. Geschützt sind zudem alle geforderten Ersatzpflanzungen bzw. die anstelle von Ersatzpflanzungen festgesetzten Bäume - unabhängig von ihrem Stammumfang - sowie die in Bebauungsplänen als zu erhaltend festgesetzten Bäume. Ist das zu kompliziert? Sind Sie nicht ganz sicher? Bitte rufen sie im Zweifelsfall bei der Gemeinde an.

Sind manche Baumarten geschützt und andere nicht?Grundsätzlich sind alle Baumarten gleichermaßen geschützt. Es gibt also keine Ausnahme für Fichten oder Birken. Allerdings werden alle Baumarten entsprechend ihren Eigenschaften und ihrer Umgebung bewertet.
Was ist mit Obstbäumen?Altbestände von Obstbäumen sind nach der Baumschutzverordnung nicht geschützt. Obstbäume werden jedoch seit dem 01.01.2012 in bestimmten Fällen als Ersatzpflanzung für geschützte Bäume akzeptiert und sind nach deren Pflanzung dann nach der BaumSchVO geschützt.
Müssen geschützte Bäume immer stehen bleiben?Die Baumschutzverordnung dient dazu, gesunde und gut gewachsene Bäume in verschiedenen Generationen zu erhalten und ihnen eine Chance zur Entwicklung zu geben. Sie sieht aber vor, dass die Genehmigung zur Entfernung von Bäumen erteilt werden kann, wenn sie sehr krank sind, eine Gefahr für die Menschen oder eine unzumutbare Störung bedeuten oder wenn sie einem genehmigten Vorhaben, zum Beispiel Bauvorhaben, im Wege stehen. Es kommt also durchaus vor, dass geschützte Bäume entfernt werden. In der Praxis der vergangenen Jahre wurde die überwiegende Mehrheit der Anträge genehmigt. Zum Ausgleich des Verlustes werden sehr häufig Ersatzpflanzungen verlangt.
Aber ein paar Äste werde ich doch wegschneiden dürfen?

Auch die Veränderung von Bäumen ist genehmigungspflichtig. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass jemand wesentliche Teile der Krone (oder der Wurzeln) eines Baumes entfernt und sich anschließend darauf beruft, dass er ja den Baum als solches erhalten hätte. Veränderungen an Bäumen werden genehmigt, wenn gute und nachvollziehbare Gründe vorliegen. Als Faustregel kann gelten, dass bei einem mittelgroßen Baum der Rückschnitt von mehreren Ästen, mit mehr als etwa fünf Zentimeter Durchmesser genehmigungspflichtig ist. Der Hintergrund ist hier, dass Bäume nur bis zu gewissen Wundgrößen in der Lage sind, diese mit neuem Gewebe zu überwachsen. Offene Wunden faulen ein und bilden auf Dauer eine Gefahr für die Standfestigkeit des Baumes. Kappungen sind baumschädlich, zerstören den arttypischen Charakter und sind daher nicht genehmigungsfähig.  Zuwiderhandlungen werden in der Regel mit einem Bußgeld geahndet. 

Die Bäume auf meinem Grundstück sind wegen ihres Schattenwurfes, ihres Laubfalles oder wegen zahlreicher Samen ein ständiges Ärgernis. Mein Rasen wächst überhaupt nicht mehr. Kann ich die Bäume entfernen?
Die Belästigung durch einen Baum wird gegenüber seiner Schutzwürdigkeit abgewogen. Normalerweise reichen die Lebensäußerungen (Schattenwurf, Laubfall, Samenwurf) des Baumes als Begründung zu seiner Entfernung nicht aus. Es muss schon eine besondere Härte vorliegen, dass ein gesunder Baum zum Beispiel wegen Schattenwurfes entfernt werden kann. In vielen Fällen lassen sich vernünftige Kompromisse finden, zum Beispiel wenn Bäume keine besonders gute Überlebenschance haben.
Mein Nachbar will, dass ich einen Baum auf meinem Grundstück entferne oder zurückschneide. Hilft mir die Gemeinde hierbei?

Die Gemeinde Vaterstetten darf bei Problemen des Nachbarschaftsrechtes keine Rechtsauskünfte geben. Ebenso wenig wird sie Partei für eine Seite ergreifen. Grundsätzlich müssen sich die betroffenen Nachbarn untereinander einigen. Handelt es sich bei diesen Konflikten um Bäume, die nach der Baumschutzverordnung oder anderweitig (s. Punkt 1) geschützt sind, bewertet die Gemeinde die Situation wie bei anderen Anträgen zum Baumschutz auch. In dem rechtlich vorgegebenen Rahmen wahrt die Gemeinde die Interessen des Baumes. Dabei wird dessen Gesundheit, dessen Zukunftsfähigkeit und dessen Verhältnis zu benachbarten Gebäuden und Verkehrswegen geprüft.

Wie gehe ich vor, wenn ich einen Baum verändern oder entfernen möchte?

Im Rathaus Vaterstetten (Empfang oder Umweltamt) sind Antragsformulare erhältlich. Auch auf der Internetseite der Gemeinde Vaterstetten (www.vaterstetten.de: Rathaus ® Umwelt®Baumschutz® „Antrag auf Maßnahmen im Baumbestand“) finden Sie diesen Vordruck, den Sie bitte ausgefüllt und unterschrieben einreichen. Falls Sie nicht der Eigentümer des Grundstückes sind, auf dem die beantragten Bäume stehen, dann benötigen sie das Einverständnis des oder der Eigentümer (siehe Antragsformular).

Außer bei akuter Gefahr werden die Anträge aus Gründen der Gerechtigkeit grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Gemeinde bearbeitet. Je nach Saison können zwischen der Antragstellung und der Ortsbesichtigung einige Wochen vergehen. Es ist also nicht sinnvoll, erst nach Eintreffen der Gartenbaufirma zur Gemeinde zu gehen und um Genehmigung zu bitten. Nach dem Ortstermin wird schnellstmöglich ein Bescheid erstellt. Ein Genehmigungsbescheid zur Entfernung oder Veränderung ist in der Regel kostenpflichtig (mindestens 30,00 €).

Werden geschützte Bäume vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung zerstört, entfernt oder verändert, dann kann dies mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.

Gibt es einen Zeitraum, in dem Bäume nicht verändert oder entfernt werden dürfen?
Die Entfernung und/oder Veränderung von Bäumen, Hecken, Gebüschen oder anderen Gehölzen in der aktiven Vogelbrutzeit (01.03. - 30.09.) unterliegt gemäß der artenschutzrechtlichen Vorschriften nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonderen Bestimmungen. Für Rückfragen steht Ihnen die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ebersberg, Telefon-Nr. 08092/823-0 zur Verfügung. 


Was sind die Gebühren für Maßnahmen im Baumbestand?

Ab dem 01.01.2016 gelten folgende Gebühren:

Art der Amtshandlung              Gebühr

 Erteilung eines Genehmigungsbescheides für die Entfernung von Bäumen, die gemäß BaumSchVO geschützt sind

 30,00 € für 1-2 Bäume,

jeder weitere Baum 10,00 € zusätzlich

Erteilung eines Genehmigungsbescheides für die Veränderung von Bäumen, die gemäß BaumSchVO geschützt sind

 30,00 € für 1-2 Bäume,

jeder weitere Baum 10,00 € zusätzlich

Erteilung eines Bescheides für die Nichtgenehmigung von beantragten Maßnahmen an Bäumen, die gemäß BaumSchVO geschützt sind 

(Ablehnung)

 30,00 € für 1-2 Bäume,

jeder weitere Baum 10,00 € zusätzlich

Änderung und Verlängerung eines bereits erteilten Genehmigungsbescheides für die Entfernung/Veränderung von Bäumen, die gemäß BaumSchVO geschützt sind

 30,00 €

Antrag auf Ausgleichszahlung (Bescheidgebühr)

Höhe der Ausgleichszahlung gemäß § 9 Abs. 5 BaumSchVO

30,00 € 

965,00 € pro Baum ab 01.01.2023



Entsorgung von Buchsbaumzünsler befallenen Pflanzen

Bei dem Buchsbaumzünsler handelt es sich um einen Schädling, der Buchsbäume befällt und im schlimmsten Fall vollständig zerstören kann. Der Buchsbaumzünsler ist ein ca. 4 cm großer, weißer Falter mit brauner Umrandung. Dieser legt seine Eier in Buchsbäumen ab. Die daraus schlüpfenden Raupen (ca. 5 cm lang, grün sowie schwarz und weiß gestreift, mit schwarzen Punkten) fressen dann die Rinde und die Blätter des Buchsbaumes radikal ab. Oft bleibt nur die Entfernung der befallenen Buchsbäume.
Wie entsorge ich befallene Pflanzen?

Pflanzen, bei denen der Befall soweit fortgeschritten ist, dass ein Absterben des gesamten Busches nicht mehr verhindert werden kann, können nach Auskunft des Landratsamtes Ebersberg wie folgt entsorgt werden:

  • Kleinere Mengen unverpackt über die grüne Biotonne. Das Hölzerne Material (Stämme) sollte möglichst über die Gartenabfallcontainer an den Wertstoffhöfen Vaterstetten und Parsdorf entsorgt werden
  • Größere Mengen bis zwei Kubik 
    Entsorgung über die Gartenabfallcontainer der Wertstoffhöfe Vaterstetten und Parsdorf 
  • Größere Mengen über zwei Kubik 
    Anlieferung nach Absprache direkt bei den Kompostlandwirten

Die Wurzelstöcke können nach Absprache direkt bei den Kompostlandwirten abgegeben werden.