Verkehrsrecht
Beschreibung
Das Verkehrsrecht umfasst alle straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten, die den öffentlichen Verkehr betreffen. Hierzu zählen insbesondere verkehrsregelnde und –beschränkende Anordnungen, Beschilderungen, Markierungen, Haltverbote, Geschwindigkeitsbeschränkungen und weitere. Darüber hinaus fallen auch Themen des ruhenden Verkehrs darunter, wie etwa die Parksituation in Wohngebieten, Bewohnerparken und auch unzulässiges Abstellen von Fahrzeugen (z.B. nicht zugelassene, defekte oder abgemeldete Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen).
Voraussetzungen
Ein berechtigtes öffentliches Interesse oder eine verkehrsrechtliche Notwendigkeit nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss im Sinne der Verhältnismäßigkeit vorliegen.
Fristen
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 1 – 3 Wochen, abhängig vom Prüfaufwand und der Beteiligung anderer Behörden.
Erforderliche Unterlagen
Ausgefülltes Formular „Bürgeranliegen für das Thema Verkehrsrecht“
ggf. Lageplan oder Skizze
ggf. Fotos der Örtlichkeit
Kosten
Wenn die Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit liegt (z.B. zur Verbesserung der Verkehrssicherheit), fallen keine Kosten für den Antragsteller an. Sollte die Maßnahme überwiegend nur einer bestimmten Zielgruppe dienen, können Gebühren und Kosten für Aufbau und Abbau der Beschilderung gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) anfallen.
Rechtsgrundlagen
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Verfahrensablauf
Der Antrag wird geprüft und gegebenenfalls eine verkehrsrechtliche Anordnung erlassen. Bei Bedarf erfolgt eine Abstimmung mit der örtlichen Polizei, Straßenbaulastträger und weiteren Betroffenen.
Hinweise
Verkehrsrechtliche Anordnungen dürfen ausschließlich von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde getroffen werden. Privatpersonen, Firmen oder Grundstückseigentümer dürfen keine amtlichen Verkehrszeichen aufstellen, verändern oder entfernen. Ohne eine behördliche Anordnung sind derartige Schilder rechtlich unwirksam.
Anträge / Formulare

