Bauaufsichtliches Einschreiten

  • Beschreibung

    Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Ebenso kann die Bauaufsichtsbehörde bei Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen oder eine Nutzung untersagen.

  • Rechtsgrundlagen

    Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO)

    Art. 76 Bayerische Bauordnung (BayBO)


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