Bauaufsichtliches Einschreiten
Beschreibung
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Ebenso kann die Bauaufsichtsbehörde bei Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen oder eine Nutzung untersagen.
Rechtsgrundlagen
Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Art. 76 Bayerische Bauordnung (BayBO)

