Brandschutz

  • Beschreibung

    Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

  • Erforderliche Unterlagen

    Brandschutznachweis

  • Rechtsgrundlagen

    Art. 12 Bayerische Bauordnung (BayBO)

    Art. 62 b Bayerische Bauordnung (BayBO)

  • Verfahrensablauf

    Für bestimmte bauliche Anlagen und Gebäude ist bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem Bauantrag ein Brandschutznachweis vorzulegen, der ggf. zu prüfen ist. Die Prüfung kann wahlweise über einen Brandschutzprüfer oder die Bauaufsichtsbehörde erfolgen.
     Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben sind bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende