Personalausweis und vorläufiger Personalausweis
Kurzbeschreibung
Was Sie zur Antragstellung benötigen
- aktuelles digitales biometrisches Lichtbild (Weitere Informationen finden Sie auf dem folgenden Link der Bundesdruckerei:
- persönliche Vorsprache
- bisheriger Personalausweis
- Geburtsurkunde (ledig) bei erstmaliger Beantragung bei der Gemeinde Vaterstetten.
- Heiratsurkunde (verheiratet/geschieden/verwitwet) bei erstmaliger Beantragung bei der Gemeinde Vaterstetten
- Gebühr ist bei der Antragsstellung zu bezahlen. (In Bar oder mit EC-Karte an unserem Einzahlautomaten)
- Zustimmungserklärung des anderen Elternteils, sofern das Kind nur von einem Elternteil begleitet wird. (Siehe Formulare)
Die Kinder müssen bei der Beantragung persönlich anwesend sein, da ein Identitätsabgleich vorgenommen werden muss. Außerdem ist der digitale Fingerabdruck ab dem sechsten Lebensjahr Pflicht.
Die Vollmacht zur Abholung des Personalausweises können Sie auch ganz bequem hier online ausfüllen.
Terminvereinbarungen zur Beantragung/Abholung können hier online beantragt werden.
Information zum möglichen Versand von Personalausweis entnehmen Sie bitte dem Flyer Direktversand.pdf
Auf folgenden Seiten können Fotografen/Geschäfte gesucht werden, die digitale biometrische Bilder anbieten:
https://alfo-passbild.com/
https://www.dm.de/services/services-im-markt/fotoservice/passbild-service-51462Weitere Informationen finden Sie hier:
Kosten
- Antragsteller ab 24 Jahren: 37,00 EUR (10 Jahre gültig)
- Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 EUR (6 Jahre gültig)
- vorläufiger Personalausweis: 10,00 € (maximal dreimonatige Gültigkeit)
Rechtsgrundlagen
- § 1 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
- Ausweispflicht: § 6 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
- Gültigkeitsdauer: §§ 7 und 8 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
- Sachliche und örtliche Zuständigkeit: Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit: §§ 9, 10 und 11 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
- Ausstellung eines Ausweises, eID-Funktion: § 8c Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
- Zuständigkeit der Gemeinden zur Pass-/Personalausweisausstellung: Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung – PAuswGebV)
Bearbeitungsdauer
- zwischen zwei und vier Wochen
- Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit für einen Personalausweis im Sommer, aufgrund erhöhter Nachfrage, länger dauern kann.
- vorläufiger Personalausweis sofort
Anträge / Formulare