Anmeldung, Ummeldung und Wohnsitzänderung bei der Meldebehörde

  • Kurzbeschreibung

    Anmeldung bei der Meldebehörde

    Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 1. November 2015 in Kraft treten wird, wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Mit dem Bundesmeldegesetz wird unter anderem das Ziel verfolgt, die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch besser zu schützen, die Bürokratiekosten zu senken und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen. Das Meldewesen war bisher in seinen wesentlichen Grundzügen im Melderechtsrahmengesetz geregelt. Daneben haben die einzelnen Bundesländer eigene landesrechtliche Bestimmungen zum Meldewesen erlassen, die die rahmenrechtlichen Vorgaben umsetzten. Mit der Verwirklichung der Rechtseinheit im Meldewesen durch das Bundesmeldegesetz werden erstmals bundesweit und unmittelbar geltende Vorschriften für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden geschaffen. Damit ist und bleibt das Meldewesen zentraler Dienstleister für die Bereitstellung von Daten vor allem für den öffentlichen Bereich, wie beispielsweise für die Vorbereitung von Wahlen. Mit dem neuen Gesetz werden nebenbei auch die IT-Standards vereinheitlicht, um die Daten von rund 82 Millionen Bürgerinnen und Bürgern in mehr als 5.200 Melderegistern noch effektiver als bisher verarbeiten zu können. Das neue Melderecht entlastet die Verwaltung sowie die Wirtschaft und stärkt die Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. So muss beispielsweise im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig angegeben werden, dass die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden. Mit dem neuen Melderecht wird die Meldepflicht in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen abgeschafft, solange Bürgerinnen und Bürger für eine Wohnung in Deutschland gemeldet sind. Das Gesetz sieht zudem eine Vereinfachung der Hotelmeldepflicht vor. Eine Neuheit stellt der „vorausgefüllte Meldeschein“ dar, der bis zum 1. Mai 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten bei der Anmeldung in der Meldebehörde. Im Falle einer Anmeldung werden die Meldedaten im automatisierten Verfahren von der bisher zuständigen Meldebehörde bereitgestellt. Damit wird eine erneute Datenerfassung bei der Anmeldung unnötig. Der vorausgefüllte Meldeschein führt zu einer erheblichen Arbeitserleichterung bei der Verwaltung und entlastet die Bürgerinnen und Bürgern, da sie bei der Meldebehörde in diesem Verfahren den Meldeschein nicht mehr selbst ausfüllen müssen. Gleichzeitig werden mit dem neuen Verfahren Fehler bei der Datenverarbeitung verhindert. Die Meldedaten, die in der bisher zuständigen Meldebehörde bereits gespeichert sind, machen sich buchstäblich elektronisch auf den Weg zur Zuzugsmeldebehörde, sicher, blitzschnell und aktuell. Es ist selbstverständlich, dass durch den Einsatz bewährter IT-Standards eine sichere Datenübertragung gewährleistet wird. Zum Einsatz kommt ein Verfahren, dass auch von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder empfohlen wird. Wieder eingeführt wird die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Sie wird wieder eingeführt, um sog. Scheinanmeldungen wirksamer verhindern zu können. Künftig muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird. Schon bisher bestand die Möglichkeit, bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlichen schutzwürdigen Interessen der meldepflichtigen Person eine Melderegisterauskunft an Personen oder Stellen dadurch zu verhindern, dass für Bürgerinnen und Bürger eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen wird. Künftig gibt es zudem die Möglichkeit der Eintragung eines bedingten Sperrvermerks im Melderegister für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wohnen oder sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden. Damit soll speziell für den dort wohnenden Personenkreis gewährleistet werden, dass eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, soweit deren schutzwürdige Interessen dadurch beeinträchtigt würden. Mit dem Gesetz wird kein bundeseinheitliches Melderegister geschaffen. Die Länder behalten ihre bisherigen dezentralen Melderegister auf Ortsebene sowie ggf. bestehende zentrale Meldedatenbestände. Für Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden besteht künftig eine gesetzliche Garantie, dass sie jederzeit, rund um die Uhr und automatisiert die wichtigsten Meldedaten der Einwohnerinnen und Einwohner abrufen können. Das Gesetz sieht auch vor, die Bestimmungen über das Verfahren der Melderegisterauskunft im Zusammenhang mit Auskünften für Zwecke der Werbung und des Adresshandels auf wissenschaftlicher Basis zu evaluieren, um die maßgeblichen Regelungen auf ihre Wirksamkeit und Vollzugstauglichkeit hin zu überprüfen. Hierfür hat der Gesetzgeber einen Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen. Sie finden folgend die für eine Wohnsitzänderung notwendigen Informationen und die für Sie notwendigen Formulare. Die Formulare stehen Ihnen online als PDF-Datei zur Verfügung. Die amtlichen Formulare können Sie am Bildschirm vollständig ausfüllen und ausdrucken, kostenfrei im Einwohnermeldeamt erhalten oder gegen eine Gebühr im Schreibwarengeschäft erwerben.

    Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen des/der Formular(e) die folgenden Hinweise aufmerksam durch.

    Hinweis:
    Wir bitten Sie zu beachten, dass der Antrag Ihrer Wohnsitzänderung nicht per E-Mail übersandt werden kann, da das Einwohnermeldeamt aus rechtlichen Gründen Ihre Unterschrift zur weiteren Bearbeitung benötigt.

    Hier eine kurze Übersicht über die möglichen Wohnsitzänderungen

    Begriffe und allgemeine Informationen mehr...

    • Eine Anmeldung ist notwendig, wenn Sie in einer Gemeinde einen neuen Wohnsitz begründen.
    • Eine Abmeldung ist notwendig, wenn Sie ins Ausland verziehen bzw. bei einem Wegzug in eine bereits bestehende Wohnung im Gebiet der Bundesrepublik.
    • Eine Ummeldung ist zu veranlassen, wenn Sie innerhalb der Gemeinde umziehen.
    • Ein Statuswechsel erfolgt, wenn Sie Ihren Haupt- und Nebenwohnsitz tauschen, ohne dass hierbei eine Wohnung neu begründet bzw. aufgegeben wird.

    Anmeldung einer Wohnung

    Rechtliche Grundlagen der Meldepflicht

    Bei Bezug einer Wohnung ist man nach dem Bayerischen Gesetz über das Meldewesen (MeldeG) verpflichtet, sich innerhalb einer Woche beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden. Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Das Melderecht stellt dabei allein auf den tatsächlichen Vorgang des Beziehens einer Wohnung ab. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße zu rechnen haben. Eine Anmeldung ist erforderlich, wenn Sie in der Gemeinde einen neuen Wohnsitz begründen. Sollten Sie neben dem neu anzumeldenden Wohnsitz noch weitere Wohnsitze in der Bundesrepublik haben, benötigen Sie ergänzend zum Anmeldeformular das Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Wohnungen.Auf Verlangen haben Sie dem Einwohnermeldeamt die erforderlichen Auskünfte zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters zu erteilen bzw. die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei der Meldebehörde persönlich zu erscheinen. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt befreit nicht von der Verpflichtung auch anderen Behörden den Wohnungswechsel mitzuteilen.Welche Unterlagen sind für die Anmeldung notwendig?

    Welche Unterlagen sind für die Anmeldung notwendig?

    Anmeldeformular und ggf. Beiblatt zur Anmeldung
    Hinweis: Grundsätzlich ist für jede anzumeldende Person ein Meldeformular auszufüllen. Bei der Anmeldung einer Familie (Ehegatte, Eltern und Kind(er) mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen), kann ein gemeinsames Anmeldeformular verwendet werden. Es ist ausreichend, wenn einer der Meldepflichtigen das Anmeldeformular unterschreibt. Bei mehr als 4 Personen ist ein weiteres Anmeldeformular auszufüllen. Bitte beachten Sie die Ausfüllanleitung des Anmeldeformulars.

    Wenn Sie mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland bewohnen, so ist eine dieser Wohnungen als Hauptwohnung festzulegen. In diesen Fällen ist zusätzlich das Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Wohnungen auszufüllen. Zur Festsetzung des Wohnungsstatus (Hauptwohnung / Nebenwohnung) beachten Sie bitte die Ausfüllanleitung des Beiblattes zur Anmeldung bei mehreren Wohnungen.

    • Ausweisdokument(e) (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass) der/des Anzumeldenden im Original zur Änderung der Wohnungsangaben und zum Identitätsnachweis
    • Wohnungsgeberbescheinigung


    Wo wird die Wohnsitzänderung erledigt?

    Zur Anmeldung Ihres Wohnsitzes in der Gemeinde Vaterstetten wenden Sie sich bitte an die

    Gemeinde Vaterstetten
    Einwohnermeldeamt
    Wendelsteinstr. 7
    85591 Vaterstetten 

    Bitte beachten Sie hierzu folgende Öffnungszeiten

    Montag-Freitag
    8.00 - 12.00 Uhr

    Donnerstags zusätzlich
    14.00 - 18.00 Uhr

    Wie und wer erledigt die Anmeldung einer Wohnung?

    Die Anmeldung ist persönlich unter Vorlage der/des Ausweisdokumente(s) durch den/die Meldepflichtige(n) vorzunehmen. Der Meldepflichtige kann sich nicht für die Meldung selbst, sondern nur für die Einreichung des Anmeldeformulars und Vorlage der/des Ausweisdokumente(s) im Original, durch einen Boten vertreten lassen. Nicht ausreichend ist eine Kopie der/des Ausweisdokumente(s).

    Bei Anmeldung einer Familie ist es ausreichend, wenn eine Person, unter Vorlage aller Ausweisdokumente der Familie, die Anmeldung vornimmt. Die Unterschrift auf dem Anmeldeformular ist bis auf folgend genannte Ausnahmen persönlich zu leisten. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr liegt die Verpflichtung zur Anmeldung bei dem  gesetzlichen Vertreter. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann (Aufenthaltsbestimmungsrecht), obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.


    Daran sollten Sie bei einer Wohnsitzänderung zusätzlich denken?

    • Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post AG 
    • Mitteilungen an Bank und Versicherungen
    • GEZ (Rundfunk und Fernsehen)
    • Telefonanschluss
    • Anmeldung bei Versorgungsunternehmen (Strom usw.)
    • Mitteilung an Arbeitgeber
    • Kfz-Zulassungsstelle
    • Finanzamt
    • Kindergarten/Schule
    • Krankenkasse
    • Zeitschriftenabonnement

    Wir weisen darauf hin, dass genannte Aufzählungen nicht abschließend sind!


    Welche Unterlagen sind für die Abmeldung notwendig?

    • Abmeldeformular
      Hinweis: Grundsätzlich ist für jede abzumeldende Person ein Abmeldeformular auszufüllen. Bei der Abmeldung einer Familie (Ehegatte, Eltern und Kind(er) mit denselben bisherigen und denselben künftigen Wohnungen kann ein gemeinsames Abmeldeformular verwendet werden. Es ist ausreichend, wenn einer der Meldepflichtigen das Abmeldeformular unterschreibt. Bei mehr als 4 Personen ist ein weiteres Abmeldeformular auszufüllen. Bitte beachten Sie die Ausfüllanleitung des Abmeldeformulars.
       
    • Ausweisdokument(e) (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass) der/des Abzumeldenden  für den Identitätsnachweis


    Wie und wer erledigt die Abmeldung einer Wohnung?

    Die Abmeldung kann persönlich oder schriftlich vorgenommen werden.

    Der Meldepflichtige kann sich nicht für die Meldung selbst, sondern nur für die Einreichung des Abmeldeformulars durch einen Boten vertreten lassen.
    Bei schriftlicher Abmeldung bitten wir Sie zusätzlich die Angabe Ihrer Telefonnummer, an welcher wir Sie tagsüber erreichen können, um bei evtl. notwendigen Rückfragen die Bearbeitung zu erleichtern.  Bei Abmeldung einer Familie ist es ausreichend, wenn eine Person die Abmeldung vornimmt.

    Die Unterschrift auf dem Abmeldeformular ist bis auf folgend genannte Ausnahmen persönlich zu leisten. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr liegt die Verpflichtung zur Abmeldung bei dem gesetzlichen Vertreter. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann (Aufenthaltsbestimmungsrecht), obliegt die Pflicht zur Abmeldung dem Betreuer.


    Welche Unterlagen sind für die Ummeldung notwendig?

    Ummeldeformular
    Hinweis: Grundsätzlich ist für jede umzumeldende Person ein Ummeldeformular auszufüllen, sofern diese nicht persönlich erscheinen kann. Bei der Ummeldung einer Familie (Ehegatte, Eltern und Kind(er) mit denselben bisherigen und derselben  künftigen Wohnungen), kann ein gemeinsames Ummeldeformular verwendet werden. Es ist ausreichend, wenn einer der Meldepflichtigen das Ummeldeformular unterschreibt. Bei mehr als 4 Personen ist ein weiteres Ummeldeformular auszufüllen. Bitte beachten Sie die Ausfüllanleitung des Ummeldeformulars.
     

    • Ausweisdokument(e) (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass) der/des Anzumeldenden im Original zur Änderung der Wohnungsangaben und zum Identitätsnachweis
    • Wohnungsgeberbescheinigung


    Welche Unterlagen sind für den Statuswechsel notwendig?

    • Formular über die Änderung des Hauptwohnsitzes
       
    • Ausweisdokument(e) (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass) der Person/en im Original zur Änderung der Wohnungsangaben und zum Identitätsnachweis

    Wie und wer erledigt den Statuswechsel?

    Der Statuswechsel ist persönlich unter Vorlage der/des original Ausweisdokumente(s) durch die/den  Meldepflichtige(n) vorzunehmen. Der Meldepflichtige kann sich nicht für die Meldung selbst, sondern nur für die Einreichung, des von ihm vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formulars über die Änderung des Hauptwohnsitzes und Vorlage seiner/ihrer Ausweisdokumente(s) im Original, durch einen Boten vertreten lassen. Nicht ausreichend ist eine Kopie der/des Ausweisdokumente(s).

    Beim Statuswechsel einer Familie ist es ausreichend, wenn eine Person, unter Vorlage aller Ausweisdokumente der Familie, den Statuswechsel vornimmt. Die Unterschrift auf dem Formular über die Hauptwohnsitzänderung ist bis auf folgend genannte Ausnahmen persönlich zu leisten.  Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr liegt die Verpflichtung zur Anmeldung dem gesetzlichen Vertreter. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann (Aufenthaltsbestimmungsrecht), obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.


    Ummeldung bei der Meldebehörde

    Sie finden folgend die für eine Wohnsitzänderung notwendigen Informationen und die für Sie notwendigen Formulare. Die Formulare stehen Ihnen online als PDF-Datei zur Verfügung. Die amtlichen Formulare können Sie am Bildschirm vollständig ausfüllen und ausdrucken, kostenfrei im Einwohnermeldeamt erhalten oder gegen eine Gebühr im Schreibwarengeschäft erwerben.

    Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen des/der Formular(e) die folgenden Hinweise aufmerksam durch.

    Hinweis:
    Wir bitten Sie zu beachten, dass der Antrag Ihrer Wohnsitzänderung nicht per E-Mail übersandt werden kann, da das Einwohnermeldeamt aus rechtlichen Gründen Ihre Unterschrift zur weiteren Bearbeitung benötigt.

    Hier eine kurze Übersicht über die möglichen Wohnsitzänderungen

    Begriffe und allgemeine Informationen mehr...

    Anmeldung mehr ...
    Eine Anmeldung ist notwendig, wenn Sie in einer Gemeinde einen neuen Wohnsitz begründen.

    Abmeldung mehr...
    Eine Abmeldung ist notwendig, wenn Sie ins Ausland verziehen bzw. bei einem Wegzug in eine bereits bestehende Wohnung im Gebiet der Bundesrepublik.

    Ummeldung mehr...
    Eine Ummeldung ist zu veranlassen, wenn Sie innerhalb der Gemeinde umziehen.

    Statuswechsel mehr...
    Ein Statuswechsel erfolgt, wenn Sie Ihren Haupt- und Nebenwohnsitz tauschen, ohne dass hierbei eine Wohnung neu begründet bzw. aufgegeben wird.


    Wohnsitzänderung

    Sie finden folgend die für eine Wohnsitzänderung notwendigen Informationen und die für Sie notwendigen Formulare. Die Formulare stehen Ihnen online als PDF-Datei zur Verfügung. Die amtlichen Formulare können Sie am Bildschirm vollständig ausfüllen und ausdrucken, kostenfrei im Einwohnermeldeamt erhalten oder gegen eine Gebühr im Schreibwarengeschäft erwerben.

    Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen des/der Formular(e) die folgenden Hinweise  und allgemeinen Informationen aufmerksam durch.

    Hinweis:
    Wir bitten Sie zu beachten, dass der Antrag Ihrer Wohnsitzänderung nicht per E-Mail übersandt werden kann, da das Einwohnermeldeamt aus rechtlichen Gründen Ihre Unterschrift zur weiteren Bearbeitung benötigt.

    Hier eine kurze Übersicht über die möglichen Wohnsitzänderungen. Eine Anmeldung ist notwendig, wenn Sie in einer Gemeinde einen neuen Wohnsitz begründen. Eine Abmeldung ist notwendig, wenn Sie ins Ausland verziehen bzw. bei einem Wegzug in eine bereits bestehende Wohnung im Gebiet der Bundesrepublik. Eine Ummeldung ist zu veranlassen, wenn Sie innerhalb der Gemeinde umziehen. Ein Statuswechsel erfolgt, wenn Sie Ihren Haupt- und Nebenwohnsitz tauschen, ohne dass hierbei eine Wohnung neu begründet bzw. aufgegeben wird.

    Hier eine kurze Übersicht über die möglichen Wohnsitzänderungen

    Begriffe und allgemeine Informationen ...

    Anmeldung mehr ...
    Eine Anmeldung ist notwendig, wenn Sie in einer Gemeinde einen neuen Wohnsitz begründen.

    Abmeldung mehr...
    Eine Abmeldung ist notwendig, wenn Sie ins Ausland verziehen bzw. bei einem Wegzug in eine bereits bestehende Wohnung im Gebiet der Bundesrepublik.

    Ummeldung mehr...
    Eine Ummeldung ist zu veranlassen, wenn Sie innerhalb der Gemeinde umziehen.

    Statuswechsel mehr...
    Ein Statuswechsel erfolgt, wenn Sie Ihren Haupt- und Nebenwohnsitz tauschen, ohne dass hierbei eine Wohnung neu begründet bzw. aufgegeben wird.

  • Kosten

    Die im Zusammenhang einer Meldung über die Änderung des Wohnsitzes anfallenden Dienstleistungen sind kostenfrei.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende